Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 58 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses → Erster Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 KWO – Schnellmeldung

(1) Sobald das Wahlergebnis festgestellt ist (§ 53 Abs. 7, § 54 Abs. 4, § 55 Abs. 13, § 55b Abs. 13), meldet es der Wahlvorsteher unverzüglich an die Gemeindeverwaltung. In Gemeinden mit mehreren Stimmbezirken und mit Briefwahlvorständen sind alle Wahlergebnisse von der Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden vom Ortsbürgermeister, zum Gemeindeergebnis zusammenzufassen.

(2) Das Gemeindeergebnis für die Wahl zum Verbandsgemeinderat wird dem Verbandsgemeindewahlleiter gemeldet.

(3) Das Gemeindeergebnis für die Wahl zum Kreistag wird dem Kreiswahlleiter gemeldet. Ortsgemeinden melden es der Verbandsgemeindeverwaltung, die das Verbandsgemeindeergebnis zusammenstellt und dem Kreiswahlleiter meldet.

(4) Das Gemeindeergebnis kreisangehöriger Gemeinden für die Wahl zum Bezirkstag wird der Kreisverwaltung gemeldet, die das Kreisergebnis zusammenstellt und dem Bezirkswahlleiter und dem Landeswahlleiter meldet; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Das Gemeindeergebnis einer kreisfreien Stadt für die Wahl zum Bezirkstag wird dem Bezirkswahlleiter und dem Landeswahlleiter gemeldet.

(5) Die Schnellmeldungen sind auf schnellstem Weg (insbesondere telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Weg) nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster zu erstatten. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.