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§ 48 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Wahlhandlung → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 KWO – Schluss der Wahlhandlung

(1) Nach 18 Uhr dürfen nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

(2) In Wahlräumen für die Briefwahl darf die Wahlhandlung erst geschlossen werden, wenn die bis 18 Uhr bei der Gemeindeverwaltung eingegangenen Wahlbriefe (§ 49 Abs. 5) überbracht und nach § 57 Abs. 1 bis 4 behandelt worden sind. Der Bürgermeister verständigt den Wahlvorsteher, falls keine Wahlbriefe mehr überbracht werden. Andere Wahlbriefe dürfen vom Wahlvorstand nach 18 Uhr nicht mehr angenommen werden.