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§ 44 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Wahlhandlung → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 KWO – Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher weist zu Beginn der Wahlhandlung die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstands auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten hin; später hinzukommende Mitglieder des Wahlvorstands sind gesondert auf diese Verpflichtung hinzuweisen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 21 Abs. 2), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses. Erhält er später eine Mitteilung nach § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2, so berichtigt er das Wählerverzeichnis und die Abschlussbescheinigung erneut.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.