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§ 41 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Siebter Unterabschnitt – Wahlbekanntmachungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 KWO – Bekanntmachung des Wahltags

Die Landesregierung macht den Wahltag (§ 71 KWG) öffentlich bekannt.