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§ 35 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Fünfter Unterabschnitt – Stimmzettel, Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 KWO – Wahlbriefumschläge

Die Wahlbriefumschläge sollen orangefarben und entsprechend dem Muster der Anlage 20 bedruckt sein; die Farbe kann bei allgemeinen Kommunalwahlen abweichend vom Landeswahlleiter bestimmt werden.