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§ 30 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Vierter Unterabschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 KWO – Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge, Bekanntmachung bei Mehrheitswahl

(1) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 und 2 KWG in nummerierter Reihenfolge mit den in § 25 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt; statt des Geburtstags ist jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift nur der Wohnort mit Postleitzahl des Bewerbers anzugeben. Er teilt in der öffentlichen Bekanntmachung auch die Angaben nach § 24 Abs. 4 KWG mit; die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung paritätsbezogener Angaben gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 KWG oder § 18 Abs. 2 Satz 5 KWG gilt nicht für die Wahl zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz (§ 56 Abs. 4 Satz 1 KWG). Weist ein Bewerber oder Nachfolger bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 BMG eine Auskunftssperre eingetragen ist, ist die Gemeinde mit der Postleitzahl seiner Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge der im Landtag vertretenen Parteien richtet sich nach der Höhe der von ihnen bei der letzten Landtagswahl insgesamt im Lande erreichten Stimmenzahl.

(3) Im Antrag auf Erteilung einer kreiseinheitlichen Listennummer nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KWG müssen die Kennwörter der Wahlvorschläge, für die dieselbe Listennummer beantragt wird, mit Angabe des Wahlgebiets, für das der jeweilige Wahlvorschlag gilt, und der Namen der jeweiligen Vertrauensperson und ihres Stellvertreters aufgeführt werden. Der Landrat teilt die Listennummern sofort nach ihrer Festsetzung den Wahlleitern im Landkreis mit.

(4) Im Falle des § 24 Abs. 2 Satz 5 KWG teilt der Bezirkswahlleiter die Listennummern sofort nach ihrer Festsetzung den Landräten und Oberbürgermeistern der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte mit; der Landrat teilt diese sofort den Wahlleitern im Landkreis mit.

(5) Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so macht der Wahlleiter nach dem Muster der Anlage 15 öffentlich bekannt, dass Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht des Kumulierens stattfindet und wie viele wählbare Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden können. Dabei weist er darauf hin, wie die Stimmabgabe erfolgt. Zugleich macht der Wahlleiter die Namen der Bewerber des zugelassenen Wahlvorschlags in fortlaufend nummerierter Reihenfolge, ohne Berücksichtigung der eventuellen Mehrfachbenennung eines Bewerbers, mit den in § 25 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben bekannt; in der Bekanntmachung ist statt des Geburtstags jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift nur der Wohnort mit Postleitzahl des Bewerbers anzugeben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Er teilt in der öffentlichen Bekanntmachung nach dem Muster der Anlage 15 auch die Angaben nach § 25 Nr. 3 KWG mit.