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§ 26 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Vierter Unterabschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 KWO – Unterschreiben von Wahlvorschlägen

(1) Die nach § 16 Abs. 2 oder § 55 Abs. 4 KWG zu erbringenden Unterschriften von Wahlberechtigten sind auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 9 oder auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14 zu leisten. Die Formblätter nach dem Muster der Anlage 14 werden auf Anforderung vom Wahlleiter und von der Gemeindeverwaltung kostenfrei abgegeben. Die Formblätter müssen das Kennwort des Wahlvorschlags enthalten, bei Parteien und Wählergruppen, die eine Kurzbezeichnung führen, auch diese. Bei der Anforderung haben die Parteien und Wählergruppen die Aufstellung der Bewerber nach § 17 oder § 18 KWG zu bestätigen.

(2) Wahlberechtigte, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen ihn persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben dem Datum und der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtstag und Anschrift des Unterzeichners anzugeben. Die Gemeindeverwaltung prüft die Wahlberechtigung der Unterzeichner im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung und bescheinigt sie; § 25 Abs. 7 gilt entsprechend.