§ 21 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Dritter Unterabschnitt – Wahlschein, Briefwahlunterlagen
§ 21 KWO – Vermerk im Wählerverzeichnis
(1) Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
(2) Sind nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine an eingetragene Wahlberechtigte erteilt worden, so wird für jeden betroffenen Stimmbezirk gesondert ein Auszug aus dem Wahlscheinverzeichnis gefertigt.