Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Unterabschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 KWO – Eintragung der Wahlberechtigten

(1) In das Wählerverzeichnis werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die

  1. 1.

    am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, in der Gemeinde gemeldet sind oder

  2. 2.

    ihre Eintragung nach § 11a form- und fristgerecht beantragt haben.

(2) Eine Person wird nur dann in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie nach den §§ 1 und 53 KWG wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht nach § 2 KWG ausgeschlossen ist.

(3) Finden gleichzeitig Wahlen zu verschiedenen Vertretungsorganen statt und ist ein Wahlberechtigter nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt, so ist im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Wahl bestimmt ist, der Sperrvermerk "Nichtwahlberechtigter" oder "N" einzutragen.

(4) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 12 Satz 1 KWG) bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des neuen Wohnortes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Absatz 3 gilt entsprechend. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes hiervon unverzüglich die Gemeindeverwaltung des bisherigen Wohnortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindeverwaltung des bisherigen Wohnortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 4 entsprechend.

(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.

(7) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

  1. 1.

    Absatzes 1 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeindeverwaltung,

  2. 2.

    Absatzes 4 die Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes,

  3. 3.

    Absatzes 5 die Gemeindeverwaltung der neuen Hauptwohnung.

(8) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu stellen. Er muss den Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und die genaue Anschrift (Hauptwohnung) des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ist ein Antragsteller des Lesens unkundig oder körperlich beeinträchtigt, kann er sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

(9) Gibt die Gemeindeverwaltung einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 14 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend.