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§ 9 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER ABSCHNITT – Vorbereitung der Wahl → 2. – Wählerverzeichnisse

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 22.07.2017
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 9 KWO – Eintragung der Wahlberechtigten

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung in diesem Wahlbezirk gemeldet sind.

(2) 1Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung innerhalb des Wahlkreises, bleibt er in dem Wählerverzeichnis seines bisherigen Wahlbezirks eingetragen. 2Geht durch einen Wohnungswechsel das Wahlrecht zum Ortsbeirat verloren, ist dies im Wählerverzeichnis kenntlich zu machen und in der Spalte "Bemerkungen" oder in der für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses zu erläutern. 3Wird bei der Kreiswahl die Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt und meldet der Wahlberechtigte dies vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er abweichend von Satz 1 auf Antrag in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen. 4Die Gemeindebehörde des Zuzugsortes benachrichtigt hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. 5Wenn bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. 6Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung seiner neuen Wohnung über die Regelung in Satz 1 und 3 zu belehren.

(3) 1Verlegt ein Wahlberechtigter, der mehrere Wohnungen innehat und nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis seiner Hauptwohnung eingetragen ist, seine Hauptwohnung innerhalb des Wahlkreises, oder wird seine bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung und die im Wahlkreis liegende bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung, gilt Abs. 2 entsprechend. 2Abs. 2 gilt ebenfalls entsprechend, wenn ein Wahlberechtigter, der nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, im Wahlkreis eine weitere Wohnung bezieht, die seine Hauptwohnung ist.

(4) 1Wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. 2Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

(5) 1Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl beim zuständigen Gemeindevorstand zu stellen. 2Er muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. 3Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend.

(6) 1Gibt der Gemeindevorstand einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt oder streicht er einen in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, hat er den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. 2Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. 3§ 13 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend. 4Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung, § 13 Abs. 3 Satz 1, und für die Beschwerdeentscheidung, § 13 Abs. 4 Satz 4, gelten nur, wenn der Einspruch vor dem 12. Tag vor Wahl eingelegt worden ist.