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§ 88 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

NEUNTER ABSCHNITT – Vorschriften für eine gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen und Abstimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 06.06.2020
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 88 KWO – Wahlbenachrichtigung, Wahlschein

(1) 1Für alle Wahlen wird eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung und ein gemeinsamer Wahlschein ausgestellt, auf dem kenntlich zu machen ist, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht; ist für die Ausländerbeiratswahl eine Briefwahl nach § 58 Satz 2 des Gesetzes nicht vorgesehen, wird für diese Wahl ein getrennter Wahlschein ausgestellt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn gleichzeitig eine Abstimmung durchgeführt wird. 3Der gemeinsame Wahlschein für die Wahlen gilt zugleich als Stimmschein für die Abstimmung. 4In dem der Wahlbenachrichtigung beizufügenden Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins und dem Wahlschein ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

(2) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder teilweise gestrichen, so ist der Wahlschein entsprechend der Streichung für ungültig zu erklären.

(3) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, gelten für die Stichwahl die Abs. 1 und 2 nicht.

(4) Im Falle des § 85 Satz 2 gelten die Abs. 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. 1.

    Für die gemeinsame Wahlbenachrichtigung, den gemeinsamen Wahlscheinantrag sowie den gemeinsamen Wahlschein werden Vordruckmuster erstellt.

  2. 2.

    Über die erteilten Wahlscheine wird ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis und ein gemeinsames Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine geführt; in den Verzeichnissen ist kenntlich zu machen, für welche Wahl oder Abstimmung die Wahl- oder Abstimmungsberechtigung besteht.

  3. 3.

    1In dem amtlichen Merkblatt zur Briefwahl ist zusätzlich auf die Durchführung der Volksabstimmung hinzuweisen. 2Für das gemeinsame Merkblatt wird ein Vordruckmuster erstellt.

  4. 4.

    1Der Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahl wird für die Volksabstimmung mitbenutzt; er ist mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen. 2Für den gemeinsamen Wahlbriefumschlag wird ein Vordruckmuster erstellt.

  5. 5.

    1Für die gemeinsame Wahlbenachrichtigung und den gemeinsamen Wahlscheinantrag gilt § 74a Abs. 4 der Landeswahlordnung entsprechend. 2Der Landeswahlleiter kann die Beschaffung der amtlichen Merkblätter für die Briefwahl und der Wahlbriefumschläge sowie die Postdienstleistungen für den gemeinsamen Versand der Briefwahl- und Briefabstimmungsunterlagen und die Freimachung der Wahlbriefumschläge übernehmen.