§ 80 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
SIEBENTER ABSCHNITT – Bürgerentscheid
§ 80 KWO – Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen
Für die Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen gelten die §§ 111 und 112 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abstimmungsunterlagen nach § 112 Abs. 3 ein Jahr nach der Abstimmung vernichtet werden können.