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§ 77 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

SIEBENTER ABSCHNITT – Bürgerentscheid

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 31.12.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 77 KWO – Bekanntmachung der Abstimmung

(1) 1Die Bekanntmachung durch den Gemeindevorstand nach § 55 Abs. 2 des Gesetzes hat unverzüglich nach der Bestimmung des Tags der Abstimmung durch die Gemeindevertretung zu erfolgen. 2Der Wahlleiter übermittelt den Tag der Abstimmung dem Statistischen Landesamt.

(2) Für die Bekanntmachung der Abstimmung gilt § 11 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung zusätzlich einen Hinweis auf die Bekanntmachung der Abstimmung nach § 55 Abs. 2 des Gesetzes enthalten muss.