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§ 67 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.05.2000
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 67 KWO – Gestaltung des Stimmzettels

(1) 1Auf dem Stimmzettel für die Wahl werden die Bewerber untereinander aufgeführt; nehmen nur zwei Bewerber an der Wahl teil, werden sie nebeneinander von links nach rechts in der Reihenfolge nach § 45 Abs. 5 des Gesetzes aufgeführt. 2Unter den Angaben der Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt.

(2) Auf dem Stimmzettel für die Stichwahl werden die beiden Bewerber nebeneinander von links nach rechts in der Reihenfolge nach § 45 Abs. 5 des Gesetzes aufgeführt; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.