§ 67 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
SECHSTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte
§ 67 KWO – Gestaltung des Stimmzettels
(1) 1Auf dem Stimmzettel für die Wahl werden die Bewerber untereinander aufgeführt; nehmen nur zwei Bewerber an der Wahl teil, werden sie nebeneinander von links nach rechts in der Reihenfolge nach § 45 Abs. 5 des Gesetzes aufgeführt. 2Unter den Angaben der Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt.
(2) Auf dem Stimmzettel für die Stichwahl werden die beiden Bewerber nebeneinander von links nach rechts in der Reihenfolge nach § 45 Abs. 5 des Gesetzes aufgeführt; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.