§ 65 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
SECHSTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte
§ 65 KWO – Wahlscheinverzeichnis, Einspruch und Beschwerde
(1) Für die Wahl und eine etwa notwendig werdende Stichwahl werden gemeinsame Wahlscheinverzeichnisse nach § 18 Abs. 6 geführt, in denen die für die Wahl und die Stichwahl erteilten Wahlscheine gesondert nachgewiesen werden; Personen, die von Amts wegen einen Wahlschein nach § 44 des Gesetzes erhalten, sind dabei den Fällen des § 16a Abs. 2 zuzuordnen.
(2) Für den Einspruch gegen die Versagung eines Wahlscheins für die Stichwahl und die Beschwerde gilt § 13 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen schnellstmöglich zu treffen und der betroffenen Person mitzuteilen sind.