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§ 64 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 64 KWO – Wählerverzeichnis

(1) Das Wählerverzeichnis enthält für die Wahl und eine etwa notwendig werdende Stichwahl je eine Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe, sofern nicht beabsichtigt ist, das Wählerverzeichnis für die Stichwahl neu auszudrucken.

(2) Im Falle der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in der Zeit zwischen der Wahl und der Stichwahl gilt § 13 Abs. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeindevorstand seine Entscheidung nach § 13 Abs. 3 dem Betroffenen spätestens am sechsten Tag vor der Stichwahl zuzustellen hat.

(3) 1Vor einer Stichwahl ist das Wählerverzeichnis entsprechend § 15 neu abzuschließen. 2Die Zahl der Wahlberechtigten, die einen Wahlschein nach § 16a Abs. 2 oder § 44 des Gesetzes erhalten, wird dabei nachrichtlich in den Abschluss des Wählerverzeichnisses aufgenommen.