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§ 33 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER ABSCHNITT – Vorbereitung der Wahl → 5. – Weitere Wahlvorbereitungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.05.2000
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 33 KWO – Wahlzeit

(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

(2) Der Gemeindewahlleiter kann für einzelne Wahlbezirke, wenn besondere Gründe es dringend erfordern, einen früheren Beginn der Wahlhandlung, jedoch nicht früher als 5 Uhr, festsetzen.