§ 33 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
ZWEITER ABSCHNITT – Vorbereitung der Wahl → 5. – Weitere Wahlvorbereitungen
§ 33 KWO – Wahlzeit
(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
(2) Der Gemeindewahlleiter kann für einzelne Wahlbezirke, wenn besondere Gründe es dringend erfordern, einen früheren Beginn der Wahlhandlung, jedoch nicht früher als 5 Uhr, festsetzen.