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§ 26 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER ABSCHNITT – Vorbereitung der Wahl → 4. – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 11.06.2015
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 26 KWO – Bekanntmachung der Wahlvorschläge

1Der Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 15 Abs. 4 des Gesetzes bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. 2Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben mit den Maßgaben, dass für die Bewerber

  1. 1.

    statt des Tages der Geburt nur das jeweilige Geburtsjahr,

  2. 2.

    im Falle eines Beschlusses nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes zusätzlich der Name des Gemeindeteils der Hauptwohnung und

  3. 3.

    im Falle eines Nachweises nach § 15 Abs. 5 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes statt der Anschrift die Erreichbarkeitsanschrift

angegeben wird.