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§ 23 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER ABSCHNITT – Vorbereitung der Wahl → 4. – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 06.06.2020
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 23 KWO – Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) 1Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. 2Er muss enthalten

  1. 1.

    den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,

  2. 2.

    Familiennamen, Rufnamen, den Zusatz "Frau" oder "Herr", Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber,

  3. 3.

    die Geburtsnamen, wenn ein abweichender Familienname geführt wird, oder die eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen der Bewerber, wenn die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gefasst hat,

  4. 4.

    Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters.

3Sofern für den Wahlvorschlag eine Ersatzliste nach § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bestimmt worden ist, muss der Wahlvorschlag auch die Ersatzliste angeben.

(2) Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 des Gesetzes von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

  1. 1.

    1Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert; die Lieferung soll durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. 2Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. 3Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 des Gesetzes zu bestätigen. 4Der Wahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

  2. 2.

    Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

  3. 3.

    1Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. 2Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. 3Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.

  4. 4.

    Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.

  5. 5.

    1Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. 2Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(3) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

  1. 1.

    die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 des Gesetzes bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,

  2. 1a.

    (weggefallen)

  3. 2.

    eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstandes, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,

  4. 3.

    eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt,

  5. 4.

    die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 2 Nr. 2 und 3).

(4) 1Die Bescheinigung des Wahlrechts (Abs. 2 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Abs. 3 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. 2Der Gemeindevorstand darf bei einer Wahl für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag erteilen; dabei darf er nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.