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§ 16a KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER ABSCHNITT – Vorbereitung der Wahl → 3. – Wahlscheine

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 22.07.2017
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 16a KWO – Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

  1. 1.

    wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 9 Abs. 5 Satz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes versäumt hat,

  2. 2.

    wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 des Gesetzes entstanden ist,

  3. 3.

    wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.