§ 16 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
ZWEITER ABSCHNITT – Vorbereitung der Wahl → 3. – Wahlscheine
§ 16 KWO – Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins
Der Wahlschein wird nach einem Vordruckmuster von dem Gemeindevorstand erteilt, in dessen Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.