§ 115 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
ELFTER ABSCHNITT – Schlussbestimmungen
§ 115 KWO – Übergangsvorschrift
Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahl- oder Abstimmungstag am 22. Juli 2017 bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt die Kommunalwahlordnung in der bis zum 20. Juli 2017 geltenden Fassung fort; dies gilt nicht für Direktwahlen und Bürgerentscheide, bei denen als Wahl- oder Abstimmungstag der 24. September 2017 bestimmt wurde.