§ 113 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
ELFTER ABSCHNITT – Schlussbestimmungen
§ 113 KWO – Zustellungen
Für Zustellungen gilt das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Für Zustellungen gilt das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.