§ 93 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen
§ 93 KWO – Feststellung des endgültigen Ergebnisses in den Gemeinden
Das endgültige Wahlergebnis für die Kreistagswahl ist getrennt von der entsprechenden Zusammenstellung für die Gemeinderatswahl festzustellen. Das Gleiche gilt für die Niederschrift nach § 52 Abs. 5.