Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 92 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 92 KWO – Feststellung des vorläufigen Ergebnisses für den Landkreis

Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter stellt aufgrund der Meldungen der Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter nach § 51 Abs. 3 das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl fest und ermittelt die voraussichtliche Verteilung der Sitze.