Gesetze

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§ 89 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 89 KWO – Zählung der Stimmen

Bei der Mehrheitswahl sind für die Kreistagswahl besondere, von den für die Gemeinderatswahl bestimmten Zähllisten getrennte Zähllisten zu führen. Die Schriftführerinnen und Schriftführer haben darauf zu achten, dass die Listen im Kopf entsprechend gekennzeichnet sind.