§ 89 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen
§ 89 KWO – Zählung der Stimmen
Bei der Mehrheitswahl sind für die Kreistagswahl besondere, von den für die Gemeinderatswahl bestimmten Zähllisten getrennte Zähllisten zu führen. Die Schriftführerinnen und Schriftführer haben darauf zu achten, dass die Listen im Kopf entsprechend gekennzeichnet sind.