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§ 79 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 79 KWO – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Die nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes für die Aufnahme der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zuständige Gemeindewahlleiterin oder der nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes für die Aufnahme der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zuständige Gemeindewahlleiter prüft hinsichtlich der Personen, die bis zum Wahltag noch nicht drei Monate in ihrer oder seiner Gemeinde wohnen, im Benehmen mit der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter oder den Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleitern der früheren, im selben Landkreis gelegenen Wohngemeinde oder Wohngemeinden dieser Personen, ob sie zur Kreistagswahl wahlberechtigt sind. Entsprechendes gilt, wenn solche Personen ihre Wohnung in eine andere Gemeinde desselben Landkreises verlegen.

(2) Wer nach § 13 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes in Gemeinden verschiedener Landkreise wohnt, ist zur Wahl zum Kreistag nur in dem Landkreis wahlberechtigt und wählbar, dem die Gemeinde angehört, in der er seine Hauptwohnung hat.