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§ 69 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 69 KWO – Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen

(1) Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 11 eingereicht werden.

(2) Die Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit den nach § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 des Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber im Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt ist, soll nach dem Muster der Anlage 15 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16 abgegeben werden.

(3) Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen entschieden wird, ist für jeden Gemeindebezirk oder Stadtbezirk gesondert eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 17 aufzunehmen.