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§ 64 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 64 KWO – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wer in mehreren Gemeindebezirken oder Stadtbezirken wohnt, ist nur in dem Gemeindebezirk oder Stadtbezirk wahlberechtigt und wählbar, in dem sie oder er mit Hauptwohnung gemeldet ist.