§ 63 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten
§ 63 KWO – Allgemeines
Soweit in den §§ 64 bis 77 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils über die Wahlen zu den Gemeinderäten für die Wahlen zu den Ortsräten oder Bezirksräten entsprechend.