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§ 59 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Siebter Abschnitt – Wahlanfechtung, Wiederholungswahl

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 59 KWO – Wahlanfechtung

Verstöße im Sinne des § 47 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes liegen insbesondere dann vor, wenn wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung, die Ermittlung oder Feststellung des Wahlergebnisses unzutreffend angewandt wurden oder unbeachtet geblieben sind.