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§ 56 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 56 KWO – Benachrichtigung der Gewählten

(1) Die Benachrichtigung nach § 43 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes enthält

  1. 1.

    die Mitteilung, dass die Bewerberin oder der Bewerber gewählt ist,

  2. 2.

    die Aufforderung, sich binnen einer Woche über die Annahme der Wahl schriftlich zu erklären,

  3. 3.

    den Hinweis, dass die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb dieser Frist keine Erklärung erfolgt, dass eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt und dass der schriftlich erklärte Verzicht auf die Annahme der Wahl unwiderruflich ist.

(2) Lehnt eine Bewerberin oder ein Bewerber die Annahme der Wahl ab, so hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter alsbald die Ersatzperson festzustellen.

(3) Einer gewählten Bewerberin oder einem gewählten Bewerber, auf die oder den die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes zutreffen, ist in der Benachrichtigung nach Absatz 1 der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes, einer gewählten Bewerberin oder einem gewählten Bewerber, auf die oder den die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalwahlgesetzes zutreffen, der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes mitzuteilen. Dabei hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in ihrer oder seiner Benachrichtigung darauf hinzuweisen, dass die gewählten Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 4 des Kommunalwahlgesetzes vorliegen, die Wahl nur annehmen können, wenn sie die Beendigung ihres Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses oder die Entbindung von den Aufgaben der Rechtsaufsicht oder der Prüfungstätigkeit nachweisen, und dass die Wahl als abgelehnt gilt, wenn dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf dieser Frist erbracht wird. Die gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zur Prüfung der Frage, ob bei ihnen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes vorliegen, auf Verlangen eine Bescheinigung über ihr Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis oder ihre Aufgaben der Rechtsaufsicht oder der Prüfungstätigkeit vorzulegen.

(4) Stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter nachträglich fest, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die Wahl angenommen hat, obwohl Unvereinbarkeit nach § 17 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes gegeben war, und weist das Mitglied des Gemeinderates nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der nachträglichen Feststellung die Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses oder die Entbindung von den Aufgaben der Rechtsaufsicht oder der Prüfungstätigkeit nach, so scheidet es mit Ablauf der Frist aus dem Gemeinderat aus. Den Verlust der Mitgliedschaft stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter fest.