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§ 50 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 50 KWO – Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (§ 49) ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstands die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des Wahlvorstands die Niederschrift. Beschlüsse nach § 33 Abs. 6, § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 5 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 46 Abs. 5 oder § 48 Abs. 6 besonders beschlossen hat sowie die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 36 Abs. 1 Satz 2 besonders beschlossen hat.

(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu übergeben.

(3) Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(4) Nach Durchgabe des vorläufigen Ergebnisses und Fertigstellung der Wahlniederschrift bleibt der Wahlvorstand zusammen, bis die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die Schließung der Sitzung zulässt.