§ 5 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Zweiter Abschnitt – Wahlorgane
§ 5 KWO – Auslagenersatz für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlämtern
Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses, des Wahlvorstands und des Wahlbeschwerdeausschusses erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung des Saarländischen Reisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Saarländischen Reisekostengesetz.