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§ 3 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Zweiter Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 KWO – Gemeindewahlausschuss, Wahlbeschwerdeausschuss

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Gemeindewahlausschusses. Sie oder er lädt die Beisitzerinnen und Beisitzer zu den Sitzungen ein. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen. Die Einladung soll den Beisitzerinnen und Beisitzern mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Mitteilung der Tagesordnung zugehen.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen des Gemeindewahlausschusses öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu den Sitzungen hat.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestellt zu den Sitzungen eine Schriftführerin oder einen Schriftführer; diese oder dieser ist stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Beisitzerin oder Beisitzer ist. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter weist die Beisitzerinnen und Beisitzer, die Schriftführerin oder den Schriftführer und die Hilfskräfte auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter leitet die Tätigkeit des Gemeindewahlausschusses. Sie oder er ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(5) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter stellt dem Gemeindewahlausschuss bei Bedarf die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

(6) Über jede Sitzung ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von der oder dem Vorsitzenden, von den Beisitzerinnen und Beisitzern und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten für den Wahlbeschwerdeausschuss entsprechend.