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§ 28 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Fünfter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 KWO – Auswahl der Wahlräume

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt für die Wahlbezirke ihrer oder seiner Gemeinde die Räume, in denen die Wahl durchzuführen ist. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

(2) Als Wahlräume sind nach Möglichkeit Räume in gemeindlichen Gebäuden zu benutzen.