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§ 22 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 KWO – Mängelbeseitigung

Ist eine Wahlbewerberin oder ein Wahlbewerber in mehreren Wahlvorschlägen zur Gemeinderatswahl benannt, so fordert die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter sie oder ihn unverzüglich auf, sich bis zum 59. Tag vor dem Wahltag für einen der Wahlvorschläge zu entscheiden. Den Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge ist von der Aufforderung Kenntnis zu geben. Gibt die oder der Aufgeforderte die verlangte Erklärung nicht fristgemäß ab, so wird ihr oder sein Name in allen Wahlvorschlägen gestrichen.