§ 21 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge
§ 21 KWO – Änderung von Wahlvorschlägen
(1) Für die Änderung von Wahlvorschlägen gilt § 19 Abs. 1 und 3 entsprechend. Der Tod der Wahlbewerberin oder des Wahlbewerbers oder der Verlust der Wählbarkeit ist der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nachzuweisen.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vermerkt auf der Änderungserklärung Datum und Uhrzeit des Eingangs. § 19 Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend.