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§ 16 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Dritter Abschnitt – Wählerverzeichnis und Wahlschein

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 KWO – Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter fordert spätestens am achten Tag vor dem Wahltag von den Leitungen

  1. 1.

    der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 1 Abs. 3),

  2. 2.

    der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§ 4 Abs. 6 und §§ 40 bis 42),

ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus dem Wahlbereich, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Sie oder er erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl,

  1. 1.

    die anderen wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen des gleichen Wahlbereichs geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, in deren oder dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,

  2. 2.

    die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Wahlbereiche geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl ausüben können und sich dafür von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, in deren oder dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ersucht spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldatinnen und Soldaten entsprechend Absatz 2 Nr. 2 zu verständigen.