§ 13 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Dritter Abschnitt – Wählerverzeichnis und Wahlschein
§ 13 KWO – Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 6 in gelber Farbe von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter erteilt, in deren oder dessen Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.