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§ 123 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Siebter Teil – Gleichzeitige Durchführung von Wahlen und Abstimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 123 KWO – Wahlraum, Wahlurne

(1) Gleichzeitig stattfindende Wahlen finden im selben Wahlraum statt.

(2) Für die Wahlen nach dem Kommunalwahlgesetz ist eine eigene Wahlurne zu verwenden.