Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 112 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors → Vierter Abschnitt – Nachwahl, Wiederholungswahl

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 112 KWO – Wiederholungswahl

(1) Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet eine Bewerberin oder ein Bewerber für eine Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus oder wird nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl zugelassen und die Bewerberin oder der Bewerber nicht gewählt, wird die Wahl wiederholt. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich die oberste Kommunalaufsichtsbehörde, die den Tag der Wiederholungswahl festsetzt.

(2) Die Wiederholungswahl wird als Neuwahl durchgeführt.