§ 109 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Fünfter Teil – Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors → Dritter Abschnitt – Stichwahl
§ 109 KWO – Stimmzettel
(1) Im Stimmzettel sind die beiden Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der bei der ersten Wahl erreichten Stimmenzahlen, bei gleicher Stimmenzahl in der Reihenfolge der ersten Wahl aufzuführen.
(2) § 105 gilt entsprechend.