§ 105 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Fünfter Teil – Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl, Wahlhandlung, Feststellung des Wahlergebnisses
§ 105 KWO – Stimmzettel
Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 7d oder, wenn nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zugelassen ist, nach dem Muster der Anlage 7e für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in beiger Farbe und für die Wahl der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors in hellblauer Farbe herzustellen. Im Übrigen gilt § 32 Abs. 3 bis 5 und 7 entsprechend.