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§ 100 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 100 KWO – Allgemeines

Die Bestimmungen des Ersten bis Vierten Teils gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors, soweit sich nicht aus dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz, dem Kommunalwahlgesetz und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.