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§ 1 KWKG 2002
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KWKG 2002
Gliederungs-Nr.: 754-18
Normtyp: Gesetz

§ 1 KWKG 2002 – Zweck des Gesetzes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498).

Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent bis zum Jahr 2020 durch die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle und die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen sowie des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern, in die Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen eingespeist wird, zu leisten.