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§ 17 KWKG 2023
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2023)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt

Titel: Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2023)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KWKG 2023
Gliederungs-Nr.: 754-28
Normtyp: Gesetz

§ 17 KWKG 2023 – Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:

  1. 1.

    die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen,

  2. 2.

    die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,

  3. 3.

    die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung,

  4. 4.

    die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge,

  5. 5.

    die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.

(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.