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§ 16 KWKG 2023
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2023)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt

Titel: Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2023)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KWKG 2023
Gliederungs-Nr.: 754-28
Normtyp: Gesetz

§ 16 KWKG 2023 – Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit

  1. 1.

    der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,

  2. 2.

    der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder

  3. 3.

    der Angaben nach § 15 Absatz 3.

(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.