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§ 8a KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. – Wahlorgane und Wahlehrenämter

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 8a KWG LSA – Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

  1. 1.

    der Wahlleiter (Gemeindewahlleiter oder Kreiswahlleiter) und der Wahlausschuss (Gemeindewahlausschuss oder Kreiswahlausschuss) für das Wahlgebiet,

  2. 2.

    der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk,

  3. 3.

    die Wahlkommission im Falle einer Wahl in neue Strukturen (§§ 58 bis 65).

(2) Die Wahlorgane werden vor jeder allgemeinen Neuwahl und längstens für die Dauer einer Wahlperiode der Vertretung bestimmt. Sie üben ihr Amt bis zur Berufung der neuen Wahlorgane aus. In diesem Zeitraum sind sie für alle stattfindenden Kommunalwahlen zuständig. Für die Ortschaftsratswahl und die Wahl des Ortsvorstehers sind die Wahlorgane der Gemeinde zuständig. Bei verbundenen Wahlen gilt Folgendes:

  1. 1.

    Für alle verbundenen Gemeindewahlen sind nur ein Gemeindewahlleiter und ein gemeinsamer Gemeindewahlausschuss zu berufen.

  2. 2.

    Für alle verbundenen Kreiswahlen sind nur ein Kreiswahlleiter und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss zu berufen.

  3. 3.

    Für alle verbundenen Kommunalwahlen sind ein gemeinsamer Wahlvorsteher und ein gemeinsamer Wahlvorstand zu berufen.

Sofern in den Fällen des des Satzes 5 Nrn. 2 oder 3 für eine der verbundenen Wahlen § 9 Abs. 2 oder 3 erfüllt ist, ist die jeweilige Person auch für die andere Wahl als Wahlleiter oder als Stellvertreter des Wahlleiters ausgeschlossen.

(3) Die Wahlorgane sind überparteilich und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.