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§ 7 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

I. – Allgemeines

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 7 KWG LSA – Wahlbereiche bei Vertretungswahlen

(1) Bei der Wahl zu den Ortschaftsräten, Gemeinderäten in kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinderäten bildet das Wahlgebiet einen Wahlbereich. In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern und Verbandsgemeinden kann die jeweilige Vertretung, sobald der Wahltag feststeht, das Wahlgebiet in Wahlbereiche von annähernd gleicher Größe einteilen. Dabei soll jeder Wahlbereich mindestens 1.500 Einwohner umfassen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei der Wahl zu den Gemeinderäten in kreisfreien Städten und bei der Wahl zu den Kreistagen wird das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt. Die jeweilige Vertretung beschließt ihre Anzahl und Abgrenzung, sobald der Wahltag feststeht. Die Wahlbereiche des Wahlgebiets sollen annähernd die gleiche Größe haben. Die Einwohnerzahl eines jeden Wahlbereichs soll von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche des Wahlgebiets nicht um mehr als 20 v. H. nach oben oder nach unten abweichen. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sollen die örtlichen Verhältnisse und für die Wahlen zu den Kreistagen möglichst die Grenzen von Gemeinden und Verbandsgemeinden berücksichtigt werden.